Ein Infostand wird genutzt, um Menschen im öffentlichen Raum über ein bestimmtes Thema zu informieren. Er kann Teil einer Demonstration sein oder auch unabhängig davon stattfinden. Oft geht es darum, auf politische, soziale oder ökologische Anliegen aufmerksam zu machen, Unterschriften zu sammeln oder mit Passanten ins Gespräch zu kommen.
Wenn ein Infostand im Rahmen des Versammlungsrechts organisiert wird, unterscheidet er sich von einem rein gewerblichen oder werblichen Stand. In diesem Fall dient der Infostand der Meinungsäußerung zu politischen oder gesellschaftlichen Themen und fällt unter das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes).
Zweck eines Infostands:
* Informieren: Flyer, Broschüren oder Plakate bieten Wissen zu einem Thema.
* Austausch: Menschen können Fragen stellen und diskutieren.
* Aktivieren: Unterschriftenaktionen oder Spenden sammeln, Unterstützer gewinnen.
Eine Oma gegen Rechts berichtet von ihren Erfahrungen am monatlichen Infostand der Initiative, was es dafür braucht und wie er zu beantragen ist.
Was ist zu beachten?
Anzeige bei der Versammlungsbehörde: Der Infostand muss als Versammlung mindestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde (meist Ordnungsamt oder Polizei) angezeigt werden. Eine Genehmigung im klassischen Sinne ist nicht erforderlich, aber die Anzeige ist Pflicht.
Angaben bei der Anmeldung: Thema und Zweck der Versammlung (z. B. Information über Umwelt- oder Menschenrechtsthemen), Ort, Datum und Uhrzeit, Erwartete Teilnehmerzahl, Name der verantwortlichen Person (Versammlungsleiter oder -leiterin)
Auflagen durch die Behörde: Die Behörde kann bestimmte Bedingungen festlegen, etwa zur Größe des Standes, zur Nutzung von Lautsprechern oder zur Einhaltung von Rettungswegen.
Diese dienen der Sicherheit und Ordnung, dürfen aber die Meinungsfreiheit nicht unangemessen einschränken.
Unterscheidung zu Sondernutzungen: Wenn der Infostand nicht primär der Meinungsäußerung dient, sondern eher gewerbliche Ziele verfolgt (z. B. Produktwerbung oder Spendensammlungen), handelt es sich um eine sogenannte Sondernutzung des öffentlichen Raums. Dafür ist eine andere Genehmigung erforderlich, meist nach dem Straßenrecht.
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